(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).
(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen
§ 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich
| §§ 14, 14a bis 14g | Dienstzeit |
| § 27 | Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten |
| § 28 | Sonderzahlung |
| § 29 | Vorrückung, Stichtag |
| § 31 | Überstellung |
| § 36 | Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung |
| § 43 | Erholungsurlaub |
| § 44 | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
| § 45 | Abfindung für den Erholungsurlaub |
| Entschädigung für den Erholungsurlaub |
| § 47 | Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung |
§ 49 Abs. 2 (Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.
§ 7 Abs. 3 (Dienstvertrag) gilt mit den im § 38 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.
(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:
| § 8a | Bezüge |
| § 15 | Überstellung |
| § 19 | Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen |
| § 26 | Vorrückungsstichtag |
| § 38 Abs. 1, | erster Satz, Dienstvertrag |
| § 40 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L |
| § 41 | Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L |
| § 42 | Überstellung |
| § 43 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L |
| § 44 | Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L |
| § 44b | Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen |
| § 45 | Vergütung für Mehrdienstleistung |
| § 46 | Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
| § 47 | Ferien und Urlaub |
| § 48 | Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
| § 92c | Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:
| § 7 | Dienstvertrag |
| § 40 | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
| § 57 | Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis |
| § 59 | Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung |
| § 61Abs. 2 lit.f | Kündigung |
| § 62 | Kündigungsfristen |
(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.
LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 69 § 69
(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer). (2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen § 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich §§ 14, 14a bis 14g Dienstzeit § 27 Entlohnung der…
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