(1) Um den infolge Krankheit oder aus sonstiger Ursache bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs 2 oder 3 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass den besonderen Wahlbehörden nur Aufgaben bei der Stimmabgabe, nicht jedoch bei der Feststellung des Wahlergebnisses zukommen. Auf die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde ist § 66 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeindewahlbehörden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Gleichzeitig ist auch zu beschließen, welche Sprengelwahlbehörde das Ermittlungsverfahren durchzuführen hat. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Die Parteien haben spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen dem Gemeindewahlleiter vorzuschlagen. Der Gemeindewahlleiter hat alle wahlwerbenden Parteien darüber unverzüglich zu verständigen. Ebenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Gemeindewahlleiter namhaft machen. § 55 gilt sinngemäß.
(3) Spätestens am Tag vor dem Wahltag hat der Gemeindewahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen und den Bezirkswahlleiter darüber in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Die besonderen Wahlbehörden haben sich spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu konstituieren.
(5) Die für die besondere Wahlbehörde ermittelten Ergebnisse sind mit Ausnahme von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 in die Ergebnisermittlung jener Wahlbehörde, die gemäß Abs 2 das Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 67 Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler
(1) Um den infolge Krankheit oder aus sonstiger Ursache bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs 2 oder 3 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden …
§ 55 § 55
…schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. (2) Im Fall des § 67 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlbehörde. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter…
§ 34 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt. (3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs…
§ 35 Ausstellung der Wahlkarte
…überprüfen. (2) Im Fall des § 34 Abs 2 oder 3 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung…
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