(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl (§ 75 Abs. 3) auf die Parteien zu verteilen. Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Berechnung für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so ist § 82 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 77 § 77
…1) Die gemäß § 76 auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen. (2) Wenn zwei Wahlwerber…
§ 3 Zahl der Mandate in den Wahlkreisen
…1) In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis…
§ 82 Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
…zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. (6) Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Berechnung gemäß § 76 Abs. 1 für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so…
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