(1) Die gemäß § 76 auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen.
(2) Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(3) Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Zahl der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.
(4) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 86 Erschöpfung der Wahlvorschläge
…1) Ist die gemäß § 77 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Partei, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben…
§ 85 Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung
…der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 77, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint…
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