(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. die Parteibezeichnungen,
2. allfällige Kurzbezeichnungen,
3. Rubriken mit einem Kreis,
4. Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimme für die Landesliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber und
5. Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreislisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimmen für die Wahlkreisliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber.
(2) Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 die aus dem Muster der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Die Wahlwerberrubriken gemäß Abs. 1 Z 5 sind farblich zu unterlegen und die Ziffern, Kästchen und Namen dieser Wahlwerberrubriken sind um mindestens einen, aber nicht mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer anzuführen als die in Abs. 1 Z 4 genannten Bewerberangaben. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Bezeichnung der Parteien und die Namen ihrer Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 40 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke, der Kästchen und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.
(5) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(6) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel (§ 59) sind vom Land zu tragen.
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 56 Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. die Parteibezeichnungen, 2. allfällige Kurzbezeichnungen, 3. Rubriken mit einem Kreis, 4. Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstim…
§ 49 Beginn der Wahlhandlung
…ihr die Bestimmungen des § 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 56 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten. (2) Unmittelbar vor Beginn…
§ 94 Strafbestimmungen
…befolgt (§ 48), 4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 55 Abs. 2), 5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 56 und 57) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftragt gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern…
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