(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld gewährt werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre, nicht übersteigen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für denselben Zeitraum gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die §§ 50 bis 60 gelten sinngemäß.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 2a § 2a
…Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b…
§ 62 § 62
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge. (2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpun…
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