§ 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie § 74 gelten mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur als Disziplinarstrafe im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§ 79e) ausgesprochen werden kann. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 79d § 79d
…§ 79d Kündigung § 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie § 74 gelten mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur…
§ 79e § 79e
…§ 79e Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte (1) Soweit in den §§ 79a bis 79d nichts anderes bestimmt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte mit den Abweichungen nach den Abs. 2 bis 8 sinngemäß. (2) Für öffentlich-rechtlich…
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