An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 33 dauernd wirksam.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 79b § 79b
…§ 79b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines…
§ 79a § 79a
…71a, 71b, 71c, 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f, 74 und 75b sinngemäß, soweit in den §§ 79b bis 79e nichts anderes bestimmt ist. (2) An die Stelle des Wortes „Dienstvertrag“ tritt jeweils das Wort „Bescheid“ in der jeweils…
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