(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die
a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) oder
b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlich Bedienstete)
zum Land Tirol stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Lehrer im Sinn des § 1 Abs. 3 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75;
b) Personen, für deren Dienstverhältnis das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, gilt;
c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
d) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
e) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;
f) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
g) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;
i) Konsiliarärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
j) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
k) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;
l) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;
m) Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, gilt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die…
§ 76 § 76
…gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG…
§ 30 § 30
…§ 30 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes…
§ 64 § 64
…§ 64 Karenzurlaub (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Vertragsbediensteter, a…
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