(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 85a Abs. 2) darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4, erstmals ab dem 01. Jänner 2010.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 58/2001, 23/2009, 67/2010
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 85b § 85b*)Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 85a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hunderts…
§ 85d § 85d*)Meldung des Einkommens
…1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 85b erhöhten oder nach § 85c verminderten Versorgungsgenusses einmal jährlich zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch…
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