(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen personenbezogene Daten über die Höhe von Einkünften und der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zu übermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung von Ansprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Vorarlberg in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Vorarlberg in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.
(5) Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 50/2015, 37/2018, 24/2020
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 82b § 82b*)Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen personenbezogene Daten über die Höhe von Einkü…
§ 83 § 83*)Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
…Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anspruch auf Sonderzahlungen sowie Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, a) wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat, oder b) wenn für das Kind…
§ 147 § 147*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der…
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