(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.
(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.
(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 160
…Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Eine Verordnung nach § 49 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie nach § 125 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch…
§ 93 § 93Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung
…Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 81 gelten sinngemäß.…
§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen…
§ 56 § 56*)Dienstbezüge
…Maßgabe des § 57 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den…
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