(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein
65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu
kürzen.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
a) im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,
c) in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 98 § 98*)Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
…auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Liegt dem Ruhebezug eine gemäß § 76a Abs. 2 gekürzte Ruhebezugbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhebezugbemessungsgrundlage entspricht. (3) Die Nebenbezügezulage…
§ 76a § 76a*)Abschläge
(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. (2) Für jeden Monat, de…
§ 147 § 147*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der…
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