(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 4 § 4*)Zuständige Organe für die Landesbedienstetenin den Krankenanstalten
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die …
§ 3 § 3*)Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 2 – Einteilung der Landesbediensteten – § 3 – Beschäftigungsrahmenplan – § 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des…
§ 147 § 147*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der…
§ 40 § 40*)Schutz vor Benachteiligung
…Landesbeamte, die gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion…
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