(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 28 § 28*)Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden: § 17 – Allgemeine Dienstpflichten – § 18 – Geschenkannahme – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 21 –…
§ 147 § 147*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden. (12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner…
§ 76a § 76a*)Abschläge
…1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen…
§ 47 § 47*)Alterskarenz
…zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Landesbeamte eine Erklärung (§ 23 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird. (5) …
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