(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Der § 99 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 100 § 100*)Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früherenDienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaftoder einem Gemeindeverband
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt we…
§ 144 § 144*)Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten(Novelle LGBl.Nr. 21/2002 und Nr. 23/2009)
…11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß § 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 100 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 21/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für…
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