(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 18 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw der entsprechenden Leistung zu beginnen.
LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 20 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 18 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners einen Betrag von 365 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Ve…
§ 22 Meldung des Einkommens
…1) Jeder Bezieher eines nach § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden. (2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach…
§ 23 Vorschüsse auf den Witwen- undWitwerversorgungsbezug
…voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten. (2) Die nach Abs 1 gewährten…
§ 43 Melde- und Nachweispflichten
…im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden. (3) Der Empfänger eines gemäß § 19 erhöhten oder nach § 20 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden. (4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine…
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