Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
…eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist. (4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab…
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