(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die
Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche,
6 Monaten.......................2 Wochen,
1 Jahr..........................1 Monat,
2 Jahren........................2 Monate,
5 Jahren........................3 Monate,
10 Jahren........................4 Monate,
15 Jahren........................5 Monate.
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 67 Kündigungsfristen
(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten ............ 1 Woche, 6 Monaten.......................2 Wochen, 1 Jahr..........................1 Monat, 2 Jahren..................…
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