(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.
2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.
3. Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010;
2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 63 Erhöhung von Bezügen
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen: 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann …
§ 42a Berechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
…2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen. (2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2…
§ 82 § 82
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft: 1. die §§ 63 Abs. 2 und 70b Abs. 3a mit 1. Jänner 2010; 2. § 70 Abs. 12 mit 1. Mai 2009…
§ 71 § 71
…denen vor dem 1. Jänner 1999 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 1999 um 2,5 % erhöht. § 63 findet auf den Prozentsatz sinngemäß Anwendung. Diese Erhöhung ist nicht vorzunehmen, wenn im Sondervertrag eine andere Form der Erhöhung geregelt ist.…
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