(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 43 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregie…
§ 82 § 82
…2 und 2a sowie 67 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (3) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft. (4) Die §§ …
§ 12d Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
…Bedienstete, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen ist, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete…
§ 80 § 80
…1) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 42…
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