(1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm).
(2) Über den Vertragsbediensteten darf im Sinn des Abs 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Für Vertragsbedienstete gemäß § 21d Abs 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Vertragsbediensteten von Bedeutung ist.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 21b Bericht aus besonderem Anlass
(1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm)…
§ 21a Allgemeine Bestimmungen
…1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung). (2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen…
§ 21e Leistungsfeststellung durch den Dienstgeber
…folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden. (3) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen…
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