(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 18 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten …
§ 2 Einschränkung und Erweiterungdes Anwendungsbereiches durch Verordnung
…unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.…
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