Zentralausschuß
§ 9
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 9
…Zentralausschuß § 9 (1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden. (2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.…
§ 10 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…Zentralausschuß obliegt ferner die Mitwirkung bei: a) der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung, der Beförderung, der Überstellung, der Zuordnungsänderung gemäß § 9 LB-GG und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, bei der Versetzung, der Dienstzuteilung, der Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung…
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