2. Abschnitt
Wirkungsbereich und Organisation der Personalvertretung
Aufgaben der Personalvertretung
§ 2
(1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer auf gesetzlicher oder freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Österreichischer Gewerkschaftsbund) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 2
…2. Abschnitt Wirkungsbereich und Organisation der Personalvertretung Aufgaben der Personalvertretung § 2 (1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der…
§ 10 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es, a) die im § 2 genannten Interessen der Bediensteten sowie erforderlichenfalls der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes wahrzunehmen und zu vertreten; b) in Personalangelegenheiten im Sinne des § 7…
§ 7
…Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses § 7 (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienstgebers sind vor ihrer Durchführung auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit…
§ 5
…Dienststellenversammlung § 5 (1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. (2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Entgegennahme von Berichten der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses; b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses. (3) Die…