Der Dienstgeber hat
a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
b) nach Maßgabe des § 38 dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 42 § 42
… 9, 10 oder 34 vorliegt, c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder d) eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt. (2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen drei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des…
§ 37 § 37
…3. Unterabschnitt Förderung von Menschen mit einer Behinderung § 37 Behindertenförderungsgebot Der Dienstgeber hat a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und b) nach Maßgabe des § 38 dafür…
§ 38 § 38
…§ 38 Besondere Förderungsmaßnahmen (1) Förderungsmaßnahmen nach § 37 lit. b können insbesondere sein: a) die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen, Sanitärräumen oder Arbeitsplätzen; dabei ist insbesondere…
§ 43 § 43
…nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher…
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