(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt:
a) mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;
b) bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.
Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 21 § 21
…§ 21 Bemessung des Schadenersatzes Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.…
§ 12 § 12
…2. Unterabschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes § 12 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§…
§ 23 § 23
…3. Unterabschnitt Geltendmachung von Ansprüchen § 23 Fristen (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 12 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin bzw. der Bewerber…
§ 24 § 24
…§ 24 Beweislastumkehr (1) Werden von einer Person Ansprüche nach den §§ 12 bis 19 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4, 5…
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