(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 1 § 1
…1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem…
§ 44 § 44
…1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission a) eine(n) Gleichbehandlungsbeauftrage(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen…
§ 47 § 47
…1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH…
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