Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 8a Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen
Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
§ 75 Verwendungszulage
…Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird. (7) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 8a, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien…
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