(1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
1. wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens beantragt;
2. insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Beamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:
a) bei ersten Gemeinderäten:
- in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden
- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;
b) bei zweiten Gemeinderäten:
- in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden
- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 12i) zu behandeln.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 31 Dienstfreistellung wegen Ausübungvon Gemeindefunktionen
(1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß. (2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung s…
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