(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
1. Wahrung der Geheimhaltung gemäß § 9d;
2. Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;
3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a):
a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4;
b) Pflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;
c) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.
(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 11e Pflichten der Beamten des Ruhestandes
(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten: 1. Wahrung der Geheimhaltung gemäß § 9d; 2. Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4; 3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a): a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4; b) Pfl…
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