(1) Die Dienstbehörde kann Beamte entweder
1. durch ein Jobticket nach Abs 4 oder
2. durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7
unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag des Beamten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung des Beamten mehr als zwei Kilometer beträgt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Die Dienstbehörde darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung des Beamten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(4) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Beamten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
1. bei Beamten mit Behinderung im Sinn von Abs 5 Z 1 100 % und
2. in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
vom Land getragen werden.
(4a) Der Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
(5) Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag des Beamten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:
| Ausprägung: | Zusätzliche Voraussetzung: | Höhe in %* |
| 1 | Dem Beamten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung) | 100 |
| 2 | Dem Beamten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden. | 60 |
| 3 | Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort. | 35 |
* Bezieht sich auf die Kosten einer Fahrkarte gemäß Abs 2. Die Höhe der monatlichen Nebengebühr beträgt ein Zwölftel des errechneten Betrages.
(6) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 97 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 112 hat.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 110 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
(1) Die Dienstbehörde kann Beamte entweder 1. durch ein Jobticket nach Abs 4 oder 2. durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 5 bis 7 unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag des Beamten und nur in jenen Fällen gewährt, in denen die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächs…
§ 112 Reisegebühren
…ist. Wird die Dienstreise in diesen Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keine Leistungen im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag…
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 106), 9. die Gefahrenzulage (§ 107), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 108), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 111), 14. die Reisegebühren (§ 112). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch…
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