Alle dem Anschlussnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.
KanalG. · Kanalisationsgesetz
§ 27
…§ 27 Übergang von Rechten und Pflichten Alle dem Anschlussnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes…
Rückverweise