(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden.
(2) (entfällt)
(3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von
| einer | Person | 50 m², |
| zwei | Personen | 65 m², |
| drei | Personen | 75 m 2 , |
| vier | Personen | 90 m², |
| fünf | Personen | 105 m², |
| sechs | Personen | 115 m², |
| mehr | als 6 Personen |
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 14 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 14 Abs. 2 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(6) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum nach § 14 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
1. die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
2. die Arten und das Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
5. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,
6. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
7. Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
8. weitergehende Förderungen für hocheffiziente alternative Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen und Solaranlagen.
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 15 § 15Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden. (2) (entfällt) (3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 50 m², zwei Personen 65 m², drei Personen 75 m 2 , vier Personen 90 m², fünf …
§ 22 § 22Förderung des Ersterwerbsvon Wohnraum
…Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht, 12. die förderbare Nutzfläche § 15 Abs. 3 entspricht. (2) Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn…
§ 14 § 14Gegenstand und Förderungswerber
…von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für: 1. die Errichtung von Eigenheimen und Doppelhäusern; 2. die Errichtung von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder…
§ 23 § 23Eigenmittelersatzkreditfür Wohnungsnachfolger
… 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3, des Familieneinkommens des Mieters iSd § 24 und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 24 festgesetzte…
Rückverweise