(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 49 Abs. 4) aufzurufen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten; Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Stadtsenates nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. Besteht kein Beschluß des Gemeinderates gemäß § 34, hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 48 Abs. 2) zu übermitteln.
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 47 § 47
…der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten. (2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1).…
§ 50 § 50
(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 49 Abs. 4) aufzurufen. (2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen. (3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der…
§ 48 § 48
…3) zu richten. (2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Der Bürgermeister hat nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das…
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