(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigen zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(2) Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach § 21 – Veranstaltungen,
a) bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 2 festzusetzenden Frist behoben werden oder
b) bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Besucher, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,
ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung untersagen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie der in § 21 Abs. 5 genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den Organen der für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
K-VAG 2010 · Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
§ 33 § 33
…tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001…
§ 23 § 23
(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltu…
Rückverweise