(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
a) anderen Bundesland,
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
c) in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
d) in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt ist, erworben werden, sind den aus den § 9 erfließenden Genehmigungen gleichgestellt, soweit diese auf Grund einschlägiger Bestimmungen und unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen im Sinne der lit. d gleichgestellten Staates, erteilt werden.
(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in § 15 genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Abs. 1 verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in § 9 Abs. 5 lit. a genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 zu versagen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.
K-VAG 2010 · Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
§ 12 § 12
…einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen: a) die in § 11 genannten Prüfstellen oder diesen gemäß § 18 Abs. 5 gleichzuhaltenden Stellen, b) der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 ist…
§ 18 § 18
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem a) anderen Bundesland, b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, c) in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder d) in einem an…
§ 9 § 9
…nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung…
§ 28 § 28
…werden kann; c) welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des § 18 Abs. 1 anerkennt; d) welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 5 als gleichwertig anerkennt…
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