(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
b) Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,
c) Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben,
d) aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung,
e) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes.
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) (entfällt)
K-VAG 2010 · Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
§ 11 § 11
(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt: a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, b) Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betrieb…
§ 12 § 12
…5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen: a) die in § 11 genannten Prüfstellen oder diesen gemäß § 18 Abs. 5 gleichzuhaltenden Stellen, b) der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und…
§ 33 § 33
…tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001…
§ 9 § 9
…6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten…
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