(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach §§ 12 oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen des § 24 Abs. 2 angenommen.
(2) Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Land einen Übergang dieser Ansprüche nach § 24 Abs. 4 bewirken.
(3) Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 9 § 9Rechtsverfolgungspflicht
(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach §§ 12 oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen d…
§ 16 § 16Einbeziehung in die Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaft oder Entbindung
…1) Das Land hat für Personen, welche Leistungen nach § 12 erhalten, die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu übernehmen. (2) Anderen als den in Abs. 1 genannten Personen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung in jenem Ausmaß…
§ 6 § 6Persönliche Voraussetzungen
…Strafhaft in einer Anstalt, 5. subsidiär Schutzberechtigte, 6. Personen mit Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz, ausgenommen Leistungen nach § 9 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes, sowie Personen in sozialpädagogischen Einrichtungen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, ausgenommen kurzzeitige Unterbringungen; 7. sonstige stationäre Einrichtungen, in denen…
§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche
…Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung…
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