Die Gemeinden können zur Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe für ältere Menschen Angebote schaffen, um die gesellschaftliche und soziale Inklusion und Interaktion älterer Menschen zu unterstützen und niederschwellige Vernetzungsmöglichkeiten anzubieten.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…iVm § 16 Abs. 3 und 4 K-SHG 2021 und Abs. 3 lit. b und c als Verträge nach § 7, 3. nach § 15 K-MSG als Verträge nach § 8 und § 9. (8) Vereinbarungen gemäß § 49 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der…
§ 35 § 35Kostentragung
…1) Die Kosten für Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen nach § 15, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand, ausgenommen für Leistungen nach dem 7. Abschnitt, in Höhe von 50 vH zu…
§ 33 § 33Zuständigkeiten
…Gesetz anbieten. In diesem Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 34. (5) Die Vorsorge für die Erbringung von Leistungen nach § 15 trifft die Gemeinden als Träger von Privatrechten. (6) Soweit andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen auf Leistungen nach diesem Gesetz Bezug nehmen, ist das Land Träger…
§ 34 § 34Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege
…eines Träger der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt. (5) Kostenersätze gemäß Abs. 3 und 4 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Bewohner stationärer Einrichtungen dabei nicht in Abzug zu bringen sind. Kommt sowohl diese…
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