§ 8
Schutz der Feuchtgebiete
(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 58 § 58
…2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung 1. der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und 2. der Nichtigkeitsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.…
§ 8
…§ 8 Schutz der Feuchtgebiete (1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen…
§ 65 § 65
…es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der §§ 16…
§ 10
…zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen. (3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder…
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