§ 64
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
XIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 64
Schutz von Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 64
…XIII. Abschnitt Schlussbestimmungen § 64 Schutz von Bezeichnungen Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu…
Rückverweise