Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 53 § 53
Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dies…
§ 66
…und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs 3 sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
Rückverweise