(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen, unbeschadet der Regelung in Abs. 3, nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.
(3) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.
(4) Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 38
…Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle. (3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.…
§ 43 § 43
(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten. (2) Ausnahmen vom Verb…
§ 67 § 67
…verweigert oder j) eine Kennzeichnung im Sinne von § 59 Abs. 1 nicht anbringen lässt, beschädigt, entfernt, fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet oder k) nicht oder nicht unverzüglich die nach § 57e Abs. 2 oder § 57f Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der…
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