Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a) die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;
b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;
c) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen;
d) der Betrieb von Himmelsstrahlern.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 50b § 50b
…1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt. (2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs…
§ 11 § 11
…Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung…
§ 9 § 9
…1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig…
§ 50a § 50a
…1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch a) die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und b) die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine…
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