(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 50d § 50d
…dieser Bodenschätze zu führen. (4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Landesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur…
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