Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal ist nach Anhören des Naturschutzbeirates durch Bescheid zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder
b) das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotops als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 30 § 30
…Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein…
§ 32a § 32a
…Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs. 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs. 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.…
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