Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 32a § 32a
… 1 ist das Land zu hören. (3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale. (4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs. 1), die Bekanntgabepflichten nach §…
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