§ 29
Schutzbestimmungen
(1) Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.
(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs.1 am Naturdenkmal bewirkt werden.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 29
…§ 29 Schutzbestimmungen (1) Niemand darf an Naturdenkmalen Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder…
§ 32a § 32a
…2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist das Land zu hören. (3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale. (4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in…
Rückverweise