§ 22
Ausnahmen
(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 22
…§ 22 Ausnahmen (1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und…
§ 54a § 54aBeteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren
…2. gegen a) Bewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3, b) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 10 und c) Genehmigungen gemäß § 22 Abs. 2, sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie…
§ 57d
…Naturereignis oder c) gemäß § 57c Z 1 ermittelte nachteilige Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von der Behörde gemäß §§ 22 Abs. 2 oder 24b Abs. 1 bis 3 ausdrücklich genehmigt wurden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und nicht…
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